Der zentrale Punkt: besteuert wird der Gewinn, nicht die Entnahme
Wenn du ETF-Anteile verkaufst, ist die Bemessungsgrundlage nicht der Verkaufserlös, sondern der Veräußerungsgewinn: Verkaufserlös minus die anteiligen Anschaffungskosten der verkauften Anteile. Wer 2.000 € entnimmt, zahlt also keine Steuer auf 2.000 €. Steckt in diesen 2.000 € ein Gewinnanteil von 600 €, sind 600 € der Ausgangspunkt der Besteuerung — und davon gehen anschließend noch die Teilfreistellung und ein eventuell freier Sparerpauschbetrag ab.
Das ist der häufigste Denkfehler beim Thema Entnahmeplan: Wer mit 25 % auf den Entnahmebetrag kalkuliert, überschätzt seine Steuerlast erheblich und entnimmt deshalb weniger, als er könnte. Die tatsächliche Belastung liegt in den ersten Entnahmejahren meist deutlich unter 25 % der Entnahme — wie weit darunter, hängt von deinen Anschaffungskosten, der Teilfreistellung, deinen Freibeträgen und bereits angesetzten Vorabpauschalen ab.
Die Bausteine der ETF-Besteuerung
1. Abgeltungsteuer
Kapitalerträge werden pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer belastet, dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer (nicht auf den Gewinn) und, wenn du kirchensteuerpflichtig bist, zusätzlich die Kirchensteuer nach dem Satz deines Bundeslandes. Deine deutsche Depotbank behält das direkt beim Verkauf ein und führt es ab — du bekommst also bereits den Nettobetrag gutgeschrieben und musst dich um nichts kümmern.
2. Teilfreistellung
Bei Investmentfonds mit hoher Aktienquote sind 30 % der Erträge steuerfrei — sowohl bei Ausschüttungen als auch bei Veräußerungsgewinnen. Bei Mischfonds mit entsprechend geringerer Aktienquote sind es 15 %. Der Hintergrund ist kein Geschenk, sondern ein Ausgleich: Der Fonds zahlt bereits auf Ebene des Fondsvermögens Steuern, und die Teilfreistellung verhindert, dass derselbe Ertrag zweimal voll besteuert wird. Praktisch heißt das: Von 10.000 € Gewinn eines Aktien-ETFs sind 7.000 € steuerpflichtig.
3. Sparerpauschbetrag
Vor der Steuer steht ein Freibetrag von 1.000 € je Person, bei Zusammenveranlagung 2.000 €. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen — Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Vorabpauschalen. Damit die Bank ihn berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn wird voll besteuert, und du holst dir den Betrag nur über die Steuererklärung zurück. Hast du Depots und Konten bei mehreren Banken, musst du die 1.000 € auf diese Institute aufteilen; in der Summe darfst du den Betrag nicht überschreiten.
4. FIFO: die ältesten Anteile gehen zuerst
Beim Verkauf gilt zwingend das FIFO-Prinzip (first in, first out): Verkauft werden immer die Anteile, die du zuerst gekauft hast. Das ist keine Einstellung im Depot, sondern gesetzlich vorgegeben — du kannst nicht auswählen, welche Tranche verkauft wird.
Für Entnahmen ist das relevant, weil die ältesten Anteile in der Regel die größten Buchgewinne tragen und damit den höchsten Steueranteil. Planen lässt sich das trotzdem: Wer Käufe aus unterschiedlichen Zeitpunkten in getrennten Depots hält, kann entscheiden, aus welchem Depot er verkauft — FIFO gilt dann jeweils innerhalb des einzelnen Depots. Das ist als Mechanik beschrieben, nicht als Empfehlung, und gehört mit deinem Steuerberater besprochen.
5. Vorabpauschale
Thesaurierende Fonds schütten nichts aus — ohne Gegenmaßnahme fiele bei ihnen jahrzehntelang keine Steuer an, während ausschüttende Fonds jedes Jahr besteuert werden. Die Vorabpauschale gleicht das aus: Sie ist eine jährliche Vorabbesteuerung eines pauschal ermittelten Mindestertrags. Sie trifft aber nicht nur Thesaurierer — angesetzt wird der Teil des Basisertrags, den die Ausschüttungen des Jahres nicht abdecken. Bei gering ausschüttenden Fonds bleibt also ein Rest übrig, erst bei ausreichend hoher Ausschüttung fällt sie ganz weg.
Die Mechanik in Kurzform: Der Betrag wird aus einem Basiszins abgeleitet, der jährlich neu festgelegt wird — welcher Wert gerade gilt, musst du also jeweils aktuell prüfen. Begrenzt ist die Vorabpauschale zusätzlich durch die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Jahr: Ist der Fonds im Minus, fällt keine an. Auch auf die Vorabpauschale wirken Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag. Und ganz wichtig für die Planung: Die während deiner Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen — maßgeblich ist der angesetzte Betrag, auch wenn wegen Freibetrag oder niedrigem Basiszins keine Steuer geflossen ist. Es wird also nichts doppelt besteuert, die Steuer wird nur zeitlich vorgezogen.
Der praktische Stolperstein: Die Bank bucht die Steuer zu Jahresbeginn vom Verrechnungskonto ab. Es muss dort also Geld liegen. Ist das Konto leer, verkauft die Bank je nach Vertrag Anteile oder fordert dich zum Ausgleich auf — beides willst du im Entnahmeplan nicht ungeplant erleben.
6. Günstigerprüfung
Die 25 % Abgeltungsteuer sind eine Pauschale, kein Muss. Als Faustregel gilt: Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, kannst du über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen. Entscheidend ist dabei die Gesamtrechnung — deine Kapitalerträge kommen zum tariflich besteuerten Einkommen hinzu und heben den Satz selbst mit an, und der Antrag gilt einheitlich für alle Kapitalerträge eines Jahres. Das Finanzamt rechnet beide Varianten durch und wendet automatisch die für dich günstigere an. Schlechter stellen kannst du dich damit nicht.
Für viele Ruheständler ist das der wirksamste Hebel überhaupt — denn wer im Erwerbsleben deutlich über der 25-Prozent-Marke lag, liegt mit Rentenbezug oft darunter. Ob das bei dir zutrifft, hängt an deinem gesamten zu versteuernden Einkommen und nicht nur an den Kapitalerträgen; ausrechnen lässt du das am besten von deinem Steuerberater.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Alle Zahlen sind frei gewählte, runde Beispielwerte — keine Prognose und keine Renditeerwartung. Angenommen, du hast vor Jahren 1.000 Anteile eines Aktien-ETFs zu je 100 € gekauft, Anschaffungskosten also 100.000 €. Heute steht der Anteil bei 200 €, das Depot ist rechnerisch 200.000 € wert. Du möchtest 20.000 € entnehmen und verkaufst dafür 100 Anteile.
- Verkaufserlös: 100 Anteile × 200 € = 20.000 €
- Anteilige Anschaffungskosten: 100 Anteile × 100 € = 10.000 €
- Veräußerungsgewinn: 20.000 € − 10.000 € = 10.000 €
- Nach Teilfreistellung (30 %): 10.000 € − 3.000 € = 7.000 € steuerpflichtig
- Abzüglich Sparerpauschbetrag (angenommen, die 1.000 € sind noch frei): 6.000 €
- Abgeltungsteuer 25 %: 1.500 €
- Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Steuer: rund 83 €
- Steuer gesamt: rund 1.583 € — auf dem Konto landen rund 18.417 €
Die effektive Steuerquote auf die Entnahme liegt in diesem Beispiel bei rund 8 %, nicht bei 25 %. Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt; sie würde die Belastung erhöhen. Deine Bank kann im Detail abweichend rechnen, etwa weil bereits angesetzte Vorabpauschalen angerechnet werden, ein Verlusttopf besteht oder mehrere Kauftranchen zu unterschiedlichen Kursen betroffen sind. Das hier ist allgemeine Information und keine Steuerberatung — die verbindliche Abrechnung macht deine Bank, die verbindliche Auskunft gibt dein Steuerberater oder das Finanzamt.
Aus der Praxis: Die Frage, die im Beratungsgespräch am häufigsten für Erleichterung sorgt, ist nicht die nach der Vorabpauschale — sondern die einfache Feststellung, dass eine Entnahme von 2.000 € nicht 500 € Steuer kostet. Wer das einmal für sein eigenes Depot durchgerechnet hat, plant seine Entnahme in aller Regel gelassener und mit weniger unnötigem Sicherheitspuffer.
Was das für deinen Entnahmeplan bedeutet
Weil die Steuer am Gewinnanteil hängt und nicht am Entnahmebetrag, ist die effektive Steuerquote deiner Entnahme nicht konstant: Sie ist am Anfang niedrig und steigt typischerweise über die Jahre — Marktverlauf, Verlustverrechnung und Freibeträge können das im Einzelfall verschieben. Der Grund ist FIFO in Kombination mit der Zeit — jede Entnahme verkauft die ältesten Anteile, und je älter ein Anteil ist, desto größer ist typischerweise der Anteil des Buchgewinns an seinem Wert.
Praktisch heißt das: Wenn du in Jahr 1 und in Jahr 20 jeweils denselben Bruttobetrag verkaufst, kommt in Jahr 20 netto weniger bei dir an. Wer real konstant leben will, muss den Bruttoverkauf über die Zeit also nicht nur wegen der Inflation, sondern auch wegen der steigenden Steuerquote anheben. Das ist kein Argument gegen Entnahmepläne — es ist ein Argument dafür, in Nettobeträgen zu planen statt in Bruttobeträgen. Wenn du deine Entnahmehöhe grundsätzlich festlegen willst, ist die 4-Prozent-Regel und was von ihr bleibt der passende Einstieg.
Der Vergleich zur Ausschüttungsstrategie fällt vor diesem Hintergrund oft anders aus als erwartet: Bei einer Ausschüttung wird der ausgeschüttete Betrag in voller Höhe zum Ertrag, beim Anteilsverkauf nur der enthaltene Gewinnanteil. Was das für ein Dividendendepot bedeutet, steht im Artikel Von Dividenden leben. Eine steuerlich anders gelagerte Variante ist der Versicherungsmantel: In einer ETF-Rentenversicherung fällt während der Laufzeit beim Umschichten keine Abgeltungsteuer an, dafür gelten in der Auszahlungsphase eigene Regeln und es kommen Kosten für den Mantel dazu — ob sich das rechnet, ist eine Einzelfallfrage und keine pauschale.
Wenn du wissen willst, wie deine Entnahme im Zusammenspiel mit Rente, Reserve und Depot dasteht, rechnet der Ruhestands-Cashflow-Check das in 13 Fragen durch — kostenlos, ohne Renditeannahme und ohne dass du exakte Vermögensbeträge angeben musst.
Häufige Fragen
Zahle ich beim ETF-Verkauf Steuern auf den ganzen Betrag?
Nein. Besteuert wird nur der im Verkauf enthaltene Gewinn, also Verkaufserlös minus anteilige Anschaffungskosten der verkauften Anteile. Wer 2.000 € entnimmt und in diesem Betrag 600 € Gewinn stecken hat, versteuert 600 € — nicht 2.000 €. Bei Aktienfonds mindert die Teilfreistellung diesen Betrag zusätzlich, und ein noch freier Sparerpauschbetrag wird davor angerechnet. Genau deshalb ist die Steuerlast einer Entnahme meist deutlich kleiner, als viele befürchten.
Was ist die Vorabpauschale und muss ich dafür etwas tun?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Vorabbesteuerung eines pauschal ermittelten Mindestertrags. Sie fällt an, soweit die Ausschüttungen eines Jahres unter diesem Basisertrag bleiben — bei thesaurierenden Fonds also in voller Höhe, bei gering ausschüttenden anteilig, und erst bei ausreichend hoher Ausschüttung gar nicht. Sie sorgt dafür, dass nicht erst nach Jahrzehnten beim Verkauf Steuer anfällt. Berechnet wird sie aus einem Basiszins, der jährlich neu festgelegt wird — den aktuellen Wert solltest du also jeweils prüfen. Zu tun ist meist nichts: Die deutsche Depotbank berechnet sie automatisch und bucht den Betrag zu Jahresbeginn vom Verrechnungskonto ab. Wichtig ist nur, dass dort genug Guthaben liegt. Die Vorabpauschalen, die während deiner Besitzzeit steuerlich angesetzt wurden, werden beim späteren Verkauf angerechnet — auch die, für die wegen Freibetrag oder niedrigem Basiszins keine Steuer geflossen ist. Doppelt besteuert wird also nichts.
Lohnt sich die Günstigerprüfung im Ruhestand?
Als Faustregel lohnt sie sich, wenn dein persönlicher Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt — und das ist bei vielen Ruheständlern mit überschaubaren Renteneinkünften der Fall. Genau gerechnet zählt aber die Gesamtrechnung: Deine Kapitalerträge werden bei der Günstigerprüfung dem tariflich besteuerten Einkommen hinzugerechnet und heben deinen Steuersatz dabei selbst mit an. Außerdem gilt der Antrag einheitlich für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres, nicht für einzelne. Du beantragst die Günstigerprüfung über die Anlage KAP der Steuererklärung. Das Finanzamt rechnet dann beide Varianten durch und wendet automatisch die für dich günstigere an; schlechter stellen kannst du dich dadurch nicht. Ob und in welcher Höhe sich das in deinem Fall auswirkt, rechnet dir dein Steuerberater aus.
